Betriebssicherheitsverordnung als Prüfgrundlage

Betriebssicherheitsverordnung als Prüfgrundlage

Aufzugsanlagen gehören im Sinne des § 2 Nummer 30 ProdSG zu überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Prüfgrundlagen für überwachungsbedürftige Anlagen sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage mindestens bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten.
Nach Angaben der zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) wiesen im Jahr 2014 über 50% der Aufzugsanlagen Mängel auf. Dem soll durch die geänderten Vorschriften in der neuen BetrSichV entgegen gewirkt werden.

Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen aus der neuen BetrSichV 2015

Wichtige Neuerungen (gemäß Anhang 1 Nummer 4 BetrSichV):

  • Im Fahrkorb muss bis spätestens 31.12.2020 ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem installiert sein, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.
  • Zu jeder Aufzugsanlage ist bis spätestens 31.05.2016 ein Notfallplan anzufertigen mit folgendem Inhalt:
    • Standort der Aufzugsanlage
    • Verantwortlicher Arbeitgeber
    • Personen, die Zugang zur Anlage haben
    • Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können
    • Kontaktdaten der Personen, die erste Hilfe leisten können
    • Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage
    • Instandhaltungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage durchzuführen.

Prüfvorschriften für Aufzuganlagen aus der neuen BetrSichV 2015

Neue Vorschriften (gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV):

  • Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Zur Prüfung gehören auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Benutzung der Aufzugsanlage erforderlich sind, wie Überdrucklüftungsanlage oder Notstromversorgung von Feuerwehraufzügen.
  • Alle Aufzugsanlagen sind vor erstmaliger Inbetriebnahme von einer zugelassenen Überwachungsstelle mit folgenden Prüfinhalten zu prüfen (Gilt für Aufzüge nach Aufzugsrichtlinie und Maschinenrichtlinie):
  • Vorhandensein der technischen Unterlagen einschließlich EG-Konformitätserklärung.
  • Vorhandensein einer inhaltlich plausiblen Notbefreiungsanleitung.
  • Prüfung, ob die elektrische Anlage vorschriftsmäßig ist.
  • Prüfung, ob die Notrufweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle gewährleistet ist.
  • Alle Aufzugsanlagen sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle mit folgenden Prüfinhalten zu prüfen (Hauptprüfung):
    • Prüfung, ob sich die Anlage in einem der Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann.
    • Vorhandensein der technischen Unterlagen einschl. EG-Konformitätserklärung.
    • Vorhandensein einer inhaltlich plausiblen Notbefreiungsanleitung.
    • Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage, soweit dies für die sichere Verwendung erforderlich ist.
    • Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen festzulegen. Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten.
    • In der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen ist eine Zwischenprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.

Zusätzliche Vorschriften für Aufzugsanlagen aus der neuen BetrSichV 2015
Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung muss (gemäß § 17 BetrSichV) in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der festlegenden Stelle ergibt.

Quelle: TÜV Rheinland