Toolbox Meetings

Toolbox Meetings

Wir bieten Ihnen das, was Sie brauchen – denn Ihre Prävention beginnt hier!

Toolbox Meetings sind unsere Kurzunterweisungen online basiert via Zoom! Flexibel, kontaktfrei, ortsunabhängig!

Sie haben Interesse an einem der unten aufgeführten Themenspeicher?

Schreiben Sie uns eine Mail unter

info@arbeitssicherheit-heinen.de

unter Angabe des/der Themenfeldes/r,
Anzahl der voraussichtlich teilnehmenden Mitarbeiter – wir erstellen Ihnen ein attraktives Kompaktangebot und gehen zuvor mit Ihnen in den Austausch, um die Individualität Ihres Betriebes in der Unterweisung aufgreifen zu können und einen Termin zu vereinbaren!

Auch Einzelpersonen und Interessierte dürfen sich gerne melden, hier bieten wir allgemeine Basisschulungen an.

Alles was Sie hierzu benötigen, sind:

  • Sie und/oder ihre Mitarbeiter, sowie 45 Minuten Zeit
  • eine (möglichst stabile) Internetverbindung
  • Handy, Laptop, PC, Tablet (Video und Mikro von Vorteil, aber auch Chat ist möglich)
  • ggf. Installation der App „Zoom“ Mailadresse zur Seminaranmeldung
    (der Zugriff auf diese muss auch auf dem Endgerät möglich sein)

Vor Zoominar-Beginn werden die Einladungen individuell an die Teilnehmermailadresse mit einem Passwort versendet, über das sich dann eingeloggt werden kann!

Die Teilnahme muss vorher per E-Mail unter Verwendung des Anmeldebogens angemeldet werden (wird bei Auftrag übermittelt)

Der Zahlungseingang der Teilnahmegebühr muss bis einen Tag vor Seminarbeginn per Überweisung oder per PayPal eingegangen sein.

Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 5 Personen, maximal 20 Personen pro Seminar!

Für die Teilnahme gibt es je ein Teilnehmer-Zertifikat.

Sie finden ein Themenfeld nicht? Sprechen Sie uns gerne an!

Unterweisung – warum und was?

Ihre Fürsorgepflicht als Unternehmensleitung schließt ein, dass Sie die Mitarbeitenden im Rahmen von Unterweisungen über potenzielle Gefährdungen aufklären und sie vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
schützen. Hierzu gehört auch die Brandschutzunterweisung!

Ebenso gilt es, Ihre Mitarbeiter zu schulen und zu sensibilisieren, um
Gefährdung von Mitmenschen auszuschließen!

Die Unterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit, danach in regelmäßigen Abständen durchzuführen!

Beschäftigte gemäß Jugendschutzgesetz sind halbjährlich zu unterweisen!

Unterweisen ist:

  • informieren
  • trainieren
  • fördern
  • motivieren
  • überzeugen
  • sich austauschen
  • verstärken und optimieren
  • anweisen
  • Vorbilder schaffen

basierend auf Gesetze und Vorschriften, die eine Unterweisung fordern:

Arbeitsschutz

  • Mutterschutzgesetz (§ 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 29 Unterweisung über Gefahren)
  • Betriebssicherheitsverordnung (§ 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten)
  • Arbeitsschutzgesetz (§ 12 Unterweisung)
  • Unfallverhütungsvorschrift  DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§ 4 Unterweisung der Versicherten)
  • Gefahrstoffverordnung (§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten)
  • Biostoffverordnung (§ 12 Unterrichtung der Beschäftigten), neu: § 14 Betriebsanweisung und Unterweisung von Beschäftigten

Hygiene

  • §42 IfsG Lebensmittelhygiene- Beschäftigungs-Tätigkeitsverbote (Wiederholungsbelehrung, mind. alle 2 J.)
  • §4 LmhV Schulungspflicht für alle, die im Umgang mit Lebensmitteln beschäftigt sind
  • Gemäß IfSG sind Hygienepläne für Pflegeheime, Kindereinrichtungen, Arztpraxis etc. gefordert, die TRBA 250 wiederum fordert dies für z.B. ambulante Pflegedienste und Rettungsdienste. Ein Hygieneplan ist zudem Bestandteil der Qualitätssicherung!
    Eine Unterweisung muss jährlich, oder bei Aktualisierung erfolgen, die Pläne jederzeit für ALLE zugänglich sein. (Hygieneplan: hier leider keine Schulungsangebot für Akut- und Rehakliniken) – Händehygiene, Flächendesinfektion, MRE, Infektionskrankheiten, Umgang mit Abfall, Geschirr, Wäsche, MPG, Instrumente, Umgang mit Tieren in Einrichtungen des Gesundheitswesen usw.

Brandschutz

  • Brandschutzunterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig mind. einmal im Jahr sowie aus gegebenem Anlass durchzuführen.
    Sie unterscheiden sich ggf. In Brandschutzschulungen gemäß Brandschutzordnung Teil A, B, C

Wir freuen uns auf Sie!

Corinna Heinen, AGH

Mit besten Grüßen
Corinna Heinen