Mutterschutzgesetz kommt 2018
Das neue Mutterschutzgesetz wird in großen Teilen erst zum 01.01.2018 in Kraft treten. Von den Regelungen sind mehr Mütter betroffen, auch wird der Arbeitsschutz für sie verstärkt. Und zukünftig gilt es, statt eines Beschäftigungsverbots die Arbeitsplätze gemäß der neu zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung umzugestalten. Dafür gibt es mehr Möglichkeiten, die Arbeitnehmerinnen flexibel zu beschäftigen.
Die wesentlichen Neuerungen des „Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes“ werden zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Bereits vorher, nämlich mit der Verkündigung des Gesetzes, gelten die Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderungen sowie der Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt. Die verlängerte Schutzfrist von Müttern mit Kindern mit Behinderungen beträgt zwölf Wochen, gerechnet von der Geburt an. Neu eingeführt wird der Kündigungsschutz für Mütter, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten.
Weniger Beschäftigungsverbote
Ein erklärtes Ziel der Neuregelung ist es, erzwungene Beschäftigungsverbote zu reduzieren. So waren in der Vergangenheit Arbeitnehmerinnen bestimmter Berufsgruppen (Ärztinnen, Laborantinnen) auch gegen ihren Willen einem Berufsverbot ausgesetzt, weil der Arbeitgeber keine Risiken eingehen wollte und eine Umgestaltung der Arbeitsplätze als zu aufwendig galt. Ab 1.1.2018 muss der Arbeitgeber nun, bevor ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, Maßnahmen ergreifen, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Neben Vorkehrungen zur Umgestaltung der Arbeitsplätze muss auch geprüft werden, ob ein Arbeitsplatzwechsel in Frage kommt.
Personenkreis wird ausgeweitet
Bisher galt das Gesetz nur für Frauen, die in einem Angestelltenverhältnis zum Arbeitgeber standen. Nun wird dieser Kreis erheblich ausgeweitet:
- Frauen in betrieblicher Berufsausbildung und Praktikantinnen i. S. von § 26 des Berufsbildungsgesetzes
- Frauen mit einer Behinderung, die in einer entsprechenden Werkstatt beschäftigt sind
- Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen
anzusehen sind (jedoch ohne Anspruch auf finanzielle Leistungen) - Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt
Flexiblere Arbeitszeit möglich
Insgesamt soll flexibler vorgegangen werden. So sind zwar Sonn- und Feiertagsarbeiten weiterhin
grundsätzlich verboten, jedoch sind branchenunabhängig Ausnahmen denkbar. Auch wird es künftig
möglich sein, schwangere Frauen zwischen 20 und 22 Uhr zu beschäftigen. Selbst Mehrarbeit kann der Arbeitgeber anordnen, sofern die Arbeitnehmerin nicht mehr als achteinhalb (bei minderjährigen Frauen acht) Stunden täglich oder 90 (bei minderjährigen Frauen 80) Stunden in einer Doppelwoche arbeitet. Voraussetzung dafür ist neben der Einwilligung der Betroffenen eine Bestätigung des Arztes, dass von diesen Arbeitszeiten keine Gefahr für Mutter und Kind ausgeht.
Der Arbeitsschutz muss vor allem darauf achten, dass Schwangere nicht alleine arbeiten. Es muss stets gewährleistet sein, dass Hilfe erreichbar ist. Zudem können Schwangere ihr Einverständnis jederzeit
widerrufen.
Was sich nicht ändern wird
- Bei der Entgeltabrechnung wird sich nichts ändern. Es gibt weiterhin eine Zuschusspflicht zum
Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen sowohl vor als auch nach der Geburt. - Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, muss wie bisher auch eine Entgeltfortzahlung geleistet
werden. - Wie bisher auch werden die Rückerstattungen der Aufwendungen durch das AAG-Umlageverfahren
geleistet. - Bestehen bleibt ebenfalls das Beschäftigungsverbot zwischen 22 und 6 Uhr.
Der Bundesrat hat dem Mutterschutzgesetz im Mai zugestimmt. Die Veröffentlichung steht noch aus.
Autor: Markus Horn, Quelle: WEKA